Toblerone v. Swissone: Entscheidprognose für das Verfahren vor Bundesgericht

Die Kraft Foods Schweiz Holding GmbH zieht in einem Rechtsstreit mit einem Zuger Schokoladenhersteller weiter ans Bundesgericht. Wie es dazu kam und wie der Entscheid des Bundesgerichts ausfallen könnte, lesen Sie hier: 

Was ist passiert?

Am 31. Dezember 2020 wies das Handelsgericht Bern die Klage der Kraft Foods Schweiz Holding GmbH gegen das Zuger Unternehmen Cocoa Luxury SA zurück. Ziel des Gesuchs: ein schweizweites Verbot des Vertriebs des Produktes «Swissone», eines Schokoriegels von Cocoa Luxury SA. Dieser soll dem Produkt der Beschwerdeführerin, dem «Toblerone»-Riegel, zu ähnlich sehen, wodurch eine Verwechslungsgefahr (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG; Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG) der beiden Produkte geschaffen werde. Durch die Anlehnung von Namen und Design des Produkts an die Marke «Toblerone» liege des Weiteren eine Rufausbeutung vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG).

Grund für die Vorwürfe: Der «Swissone»-Riegel besteht aus einzelnen Einheiten an Schokolade «in der Form eines abgerundeten Tetraeders», wie es das Handelsgericht beschreibt. Zur Erinnerung: Der «Toblerone»-Riegel besteht ebenfalls aus solchen einzelnen Einheiten in der Form von Zacken, die so einfach vom Riegel abgebrochen werden können. Auch die Ähnlichkeit des Namens und der Elemente auf der Verpackung wurden von der Beschwerdeführerin angeführt.

Ausblick auf das Urteil des Bundesgerichts

Diverse Fälle mit ähnlichem Sachverhalt wurden bereits vom Bundesgericht abgewiesen. So auch eine Klage der Mars AG, welche die Nestlé Schweiz AG der Schaffung von Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung durch ihr neuestes Produkt bezichtigte (siehe BGE 135 III 446). In seinen Erwägungen begründet das Bundesgericht seinen Entscheid ähnlich wie das Handelsgericht im Fall von Kraft Foods. Massgeblich für die Begründung einer Verwechslungsgefahr ist demnach die Kennzeichnungskraft des Produkts. Weist das Produkt des Beschwerdegegners Ähnlichkeiten zu den kennzeichnenden Elementen des Produkts des Beschwerdeführers auf, wird Verwechslungsgefahr geschaffen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird diese aber selten bejaht (statt vieler: BGE 95 II 191).

 

Das Bundesgericht hat also besonders hohe Kriterien bezüglich derartiger Markenrechts- und UWG-Verletzungen. So ist davon auszugehen, dass im Falle einer Verfahrensaufnahme die Beschwerde der Kraft Foods Schweiz Holding GmbH abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts Bern bestätigt wird.

 

 

Sarah Küng 

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