Am 1. Januar 2021 treten zwei Gesetzänderungen in Kraft, die eine besondere arbeitsrechtliche Relevanz mit sich bringen: der Vaterschaftsurlaub und der bezahlte Betreuungsurlaub.
Vaterschaftsurlaub
Zukünftige Väter (das Geburtsdatum der Kinder muss nach dem 1. Januar 2021 sein) haben bei einem 100%-Pensum Anspruch auf 10 bezahlte Tage, die innerhalb sechs Monaten nach Niederkunft des Kindes bezogen werden müssen. Nach dieser Frist verfällt der Anspruch.
Während des Vaterschaftsurlaubs hat der Berechtigte Anspruch auf 80% des durchschnittlichen Lohns, welchen er vor der Geburt erzielt hat und höchstens CHF 196.00 pro Tag. Diese Entschädigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.
Die angenommene Gesetzesänderung beinhaltet auch eine Absicherungsfunktion für die Väter: Sollte ihn während dieser Zeit der Arbeitgeber kündigen, dann verschiebt sich die Kündigungsfrist um die Tage, für die noch der Anspruch besteht. Zudem dürfen die Ferientage des Vaters nicht gekürzt werden.
Bezahlter Betreuungsurlaub
Am 1. Januar tritt die erste Etappe des neuen Bundesgesetzes zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft. Angehörige haben nun Anspruch auf max. 3 Tage pro Fall und nicht mehr als 10 Tage pro Jahr für die Betreuung von kranken oder verunfallten Familienmitgliedern oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern.
Die zweite Etappe tritt per 1. Juli 2021 in Kraft und sieht eine bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.
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