Nachdem das Stimmvolk der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes am Sonntag, den 27. September zugstimmt hat, wird der Vaterschaftsurlaub auch in der Schweiz gesetzlich eingeführt. Was jetzt genau passiert und wann eingeführt wird, lesen Sie hier:
Die aktuelle Situation
Aktuell war der Vaterschaftsurlaub nicht explizit gesetzlich geregelt. Wenn nichts Weiteres im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag geregelt war, hatten Väter bei der Geburt eines Kindes lediglich Anspruch auf «die üblichen freien Stunden und Tage» für familiäre Ereignisse (vgl. Art. 329 Abs. 3 OR) und diese betrugen 1 bis 2 Arbeitstage.
Was sich jetzt ändert
Die Annahme des Gegenvorschlags durch das Stimmvolk hat zur Folge, dass Väter Anspruch auf 10 bezahlte Tage (bei einem Pensum von 100%) haben werden. Diese dürfen in den ersten sechs Monaten nach der Niederkunft des Kindes bezogen werden. Nach dieser Frist verfällt der Anspruch.
Anspruchsberechtigt sind alle Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden.
Der neu geregelte Vaterschaftsurlaub wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten und die Finanzierung wird durch die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert.
Während des Vaterschaftsurlaubs hat der Berechtigte Anspruch auf 80% des durchschnittlichen Lohns, welchen er vor der Geburt erzielt hat und höchstens CHF 196.00 pro Tag. Diese Entschädigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.
Die angenommene Gesetzesänderung beinhaltet auch eine Absicherungsfunktion für die Väter: Sollte ihn während dieser Zeit der Arbeitgeber kündigen, dann verschiebt sich die Kündigungsfrist um die Tage, für die noch der Anspruch besteht. Zudem dürfen die Ferientage des Vaters nicht gekürzt werden.
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