Die neue Lohngleichheitsanalysepflicht gemäss Gleichstellungsgesetz

Am 1. Juli 2020 tritt die neue Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse zum Gleichstellungsgesetz in Kraft, welche besagt, dass Unternehmen mit 100 und mehr Angestellte verpflichtet sind, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen, welche von einer unabhängigen Stelle überprüft wird. Das Personal muss dann über das Ergebnis informiert werden.

 

Eine Besonderheit ist, dass die Geltungsdauer der Lohngleichheitsanalysepflicht auf zwölf Jahre beschränkt ist (Sunset-Klausel). Die Änderung des Gleichstellungsgesetzes sowie die dazugehörige Verordnung werden deshalb auf den 1. Juli 2032 automatisch wieder ausser Kraft treten.

Gemäss aktuellen Angaben betrifft diese Revision weniger als 1% der Unternehmen der Schweiz, die allerdings ca. 46 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Die betroffenen Unternehmen haben ein Jahr Zeit, um die erste Analyse durchzuführen, also bis spätestens Ende Juni 2021. Die Analysen müssen grundsätzlich alle vier Jahre wiederholt werden. Es sei denn, eine Analyse zeigt auf, dass kein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern feststellbar ist. In diesem Fall muss keine weitere Analyse durchgeführt werden.

 

 

Quelle und weiterführende Informationen finden Sie auf: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-76119.html

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