Wie erwartet hat der Bundesrat am Freitag, den 20. März 2020 neue Massnahmen zu Unterstützung der Wirtschaft während dieser Krise bekanntgegeben. Hier eine Zusammenfassung:
Verbürgte Überbrückungskredite:
Über die eigene Hausbank können Überbrückungskredite bis zu 10% des Umsatzes oder maximal CHF 20 Mio. beantragt werden. Diese sollen rasch
und unbürokratisch ausbezahlt werden.
Beträge bis zu CHF 500'000 werden sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert. Höhere Beträge unterstehen einer kurzen Bankprüfung
und werden zu 85% vom Bund garantiert.
Zahlungsaufschub bei den Sozialversicherungen
Es besteht die Möglichkeit, einen vorübergehenden, zinslosen Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV, IV, EO,
ALV) zu beantragen.
Zudem kann die Höhe der Akontobeiträge angepasst werden, wenn die Löhne bzw. die Umsätze eingebrochen sind.
Zahlungsaufschub im Steuerbereich
Die Zahlungsfristen für die Mehrwertsteuer, Zölle, besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben können erstreckt werden. Zudem wird
der Zinssatz in der Zeit zwischen den 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0.0 % gesenkt. Für die Direkte Bundessteuer gilt diese Regelung bereits ab dem 1. März 2020.
Rechtsstillstand im Betreibungswesen
Für den Zeitraum vom 19. März 2020 bis und mit 4. April 2020 können in der Schweiz keine Betreibungen eingeleitet werden.
Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Neu kann die KAE auch in folgenden Fällen beantragt werden:
- Lehrlinge
- Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen
- Personen im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit
- Arbeitgeberähnliche Angestellte
- Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten (in diesen Fällen gilt eine Pauschalentschädigung)
Zudem wird die Karenzfrist aufgehoben und Überstunden müssen nicht mehr zuerst abgebaut.
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
Selbstständig Erwerbende können für folgende Fälle eine Erwerbsausfallentschädigung
beantragen:
- Schulschliessungen
- Ärztlich verordnete Quarantäne
- Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes
Diese wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des Einkommens, höchstens 196 Franken pro Tag.
Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne ist auf 10 befristet und für Selbstständige mit Betreuungsaufgaben ist auf 30 Tage
befristet.
Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
Quelle und weiterführende Informationen: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-78515.html
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