Am 1. Juli 2016 ist die letzte Revision des Obligationenrechts (OR) mit den neuen Gesetzesbestimmungen zur Bildung des Firmennamens sowie eine Ergänzung der Handelsregisterverordnung (HRegV) in Kraft getreten.
Ziel dieser Anpassungen ist die Vereinfachung der Unternehmensnachfolge für Personengesellschaften und die Vereinheitlichung der Firmenbildung für alle Gesellschaften.
Mehr Kontinuität
Mit den neuen Bestimmungen kann der gewählte Firmenname auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden, auch bei Gesellschafterwechsel oder bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform. Das Einzige, was sich ändert, ist der Rechtsformzusatz.
Der Vorteil ist, dass der Wert eines Firmennamens bestehen bleibt und die jeweilige Rechtsform schneller erkennbar ist.
Mehr Einheit
Neu gelten für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften bei der Firmenbildung. Mit Ausnahme des Einzelunternehmens können sämtliche Gesellschaften den Kern des Firmennamens frei wählen und mit der Angabe der jeweiligen Rechtsform ergänzen.
Mehr Schutz
Auch die Ausschliesslichkeit des Firmennamens wurde mit dieser Änderung vereinheitlicht. Diese wurde neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Dies ist auch eine Folge der zunehmenden Interregionalisierung: Viele Gesellschaften sind nicht mehr nur auf die jeweilige Gemeinde beschränkt bei welcher sie eingetragen sind, sondern sie sind auch in weiteren Regionen tätig.
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